Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
305 JVG CH-LU

§ 30 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Visuelle Überwachung

Zwangsmassnahmen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 JVG · Visuelle Überwachung

1. Die Vollzugseinrichtungen können mit Anlagen zur visuellen Überwachung ausgerüstet werden. Die Anlagen dienen

a. der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung, der Sicherheit des Personals, der eingewiesenen Personen sowie Dritter,

b. der Überwachung des Gesundheitszustandes von eingewiesenen Personen.

2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt fest, welche Räume und Flächen innerhalb der Vollzugseinrichtung im Einzelnen visuell überwacht werden. Es können visuell überwacht werden

a. alle Räume und Flächen mit Ausnahme der ordentlichen Unterkünfte der eingewiesenen Personen,

b. spezielle Unterkünfte von eingewiesenen Personen, namentlich die Disziplinar- und Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände oder der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person eine visuelle Überwachung erfordern.

3. Aufgezeichnete Daten dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung erst dann ausgewertet werden, wenn Verdachtsgründe für ein Disziplinarvergehen oder eine Straftat vorliegen.

4. Neben der Leitung der Vollzugseinrichtung erhalten weitere Behörden nur in einem allfälligen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren Einsicht in die Aufzeichnungen.

5. Aufgezeichnete Personendaten müssen unmittelbar nach der Auswertung durch die Leitung der Vollzugseinrichtung, spätestens aber 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden, soweit sie nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden.

← § 29 JVG Gesetz über den Justizvollzug (JVG) § 31 JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →