305
JVG
CH-LU
§ 3 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Besondere Zuständigkeiten
Zuständigkeiten - Behörden
§ 3 JVG · Besondere Zuständigkeiten
1. Das Gericht, welches eine Massnahme im Sinn von Artikel 68-73 StGB verhängt, ist für deren Vollzug zuständig. Vorbehalten bleibt § 96 Absatz 1e des Justizgesetzes.