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305 JVG CH-LU

§ 3 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Besondere Zuständigkeiten

Zuständigkeiten - Behörden
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§ 3 JVG · Besondere Zuständigkeiten

1. Das Gericht, welches eine Massnahme im Sinn von Artikel 68-73 StGB verhängt, ist für deren Vollzug zuständig. Vorbehalten bleibt § 96 Absatz 1e des Justizgesetzes.

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