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JVG
CH-LU
§ 29 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Abhören von Telefongesprächen
Zwangsmassnahmen - Allgemeines
§ 29 JVG · Abhören von Telefongesprächen
1. Telefongespräche von inhaftierten Personen dürfen zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung aufgezeichnet werden.
2. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach 100 Tagen, soweit sie nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden, zu löschen.
3. Aufgezeichnete Telefongespräche dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung abgehört werden, sofern der Verdacht besteht, dass Disziplinarvergehen gemäss § 40 Absatz 2a, c, g, h, i oder j begangen werden.
4. Telefongespräche von inhaftierten Personen mit ihrem Rechtsbeistand dürfen weder aufgenommen noch abgehört werden.