305
JVG
CH-LU
§ 28 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Kontrollen und Durchsuchungen
Zwangsmassnahmen - Allgemeines
§ 28 JVG · Kontrollen und Durchsuchungen
1. Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung können die persönlichen Effekten und die Unterkunft der eingewiesenen Person jederzeit durchsucht werden.
2. Bei eingewiesenen Personen, die verdächtigt werden, unerlaubte Gegenstände auf sich zu tragen oder in Körperöffnungen zu verbergen, kann nach Artikel 85 Absatz 2 StGB eine Leibesvisitation angeordnet werden.
3. In sinngemässer Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 StGB können Atemluft-, Urin-, Blut- und Haarkontrollen durchgeführt werden.