Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
305 JVG CH-LU

§ 27 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen

Zwangsmassnahmen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 JVG · Erkennungsdienstliche Massnahmen

1. Zur Sicherung des Vollzugs darf die Leitung der Vollzugseinrichtung insbesondere folgende erkennungsdienstliche Massnahmen anordnen

a. die Abnahme von Fingerabdrücken,

b. die Anfertigung von Fotografien,

c. die Durchführung von Messungen,

d. die Feststellung körperlicher Merkmale.

2. Die Resultate aus erkennungsdienstlichen Massnahmen dürfen der Polizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere zu Fahndungszwecken, zugestellt werden.

3. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind spätestens zehn Jahre nach dem definitiven Entlassungszeitpunkt zu vernichten.

← § 26 JVG Gesetz über den Justizvollzug (JVG) § 28 JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →