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JVG
CH-LU
§ 27 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen
Zwangsmassnahmen - Allgemeines
§ 27 JVG · Erkennungsdienstliche Massnahmen
1. Zur Sicherung des Vollzugs darf die Leitung der Vollzugseinrichtung insbesondere folgende erkennungsdienstliche Massnahmen anordnen
a. die Abnahme von Fingerabdrücken,
b. die Anfertigung von Fotografien,
c. die Durchführung von Messungen,
d. die Feststellung körperlicher Merkmale.
2. Die Resultate aus erkennungsdienstlichen Massnahmen dürfen der Polizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere zu Fahndungszwecken, zugestellt werden.
3. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind spätestens zehn Jahre nach dem definitiven Entlassungszeitpunkt zu vernichten.