305
JVG
CH-LU
§ 26 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Vorübergehende Versetzung
Zwangsmassnahmen - Allgemeines
§ 26 JVG · Vorübergehende Versetzung
1. Die zuständige Behörde kann eine Person in eine andere Vollzugseinrichtung versetzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzweckes führt.