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305 JVG CH-LU

§ 25 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

Zwangsmassnahmen - Allgemeines
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§ 25 JVG · Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

1. Die zuständige Behörde kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss den Artikeln 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug oder zur Anordnung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme kommt und zudem mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist

a. die Öffentlichkeit ist erheblich gefährdet,

b. die Erfüllung des Massnahmenzweckes kann nicht anders gewährleistet werden,

c. Fluchtgefahr.

2. Sie beantragt dem Zwangsmassnahmengericht innert 48 Stunden seit der Festnahme die Verlängerung der Sicherheitshaft.

3. Erfährt sie nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides die Haftgründe nach Absatz 1, beantragt sie bei der Verfahrensleitung die Anordnung der Sicherheitshaft.

4. Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

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