305
JVG
CH-LU
§ 24 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Vorbehalt
Zwangsmassnahmen - Allgemeines
§ 24 JVG · Vorbehalt
1. Die Rechte und Pflichten eingewiesener Personen gemäss den §§ 10 und 11 gelten auch bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.