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305 JVG CH-LU

§ 24 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Vorbehalt

Zwangsmassnahmen - Allgemeines
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§ 24 JVG · Vorbehalt

1. Die Rechte und Pflichten eingewiesener Personen gemäss den §§ 10 und 11 gelten auch bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

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