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305 JVG CH-LU

§ 23 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Datenbekanntgabe an Dritte und Anzeigepflicht

Vollzugsverfahren - Umgang mit Personendaten
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§ 23 JVG · Datenbekanntgabe an Dritte und Anzeigepflicht

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsbehörden und der Vollzugseinrichtungen sorgen dafür, dass die betreute Person sie für einen Informationsaustausch gegenüber Dritten von der Schweigepflicht entbindet.

2. Entbindet die betreute Person den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dieser Behörden nicht von der Schweigepflicht, darf die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausnahmsweise mit Dritten, namentlich mit Schuldenberatungsstellen, Arbeitsvermittlungsstellen, Krankenversicherungen, Arbeitgebern, Wohnungsvermietern, Opfern oder Familienangehörigen, Kontakt aufnehmen, sofern dies zur Resozialisierung oder Rückfallverhinderung der betreuten Person wesentlich beiträgt.

3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsbehörden und der Vollzugseinrichtungen sind zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sie in ihrer Tätigkeit konkrete Anhaltspunkte für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen oder Verbrechen feststellen.

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