305
JVG
CH-LU
§ 22 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Dateneinsicht für Fachpersonen
Vollzugsverfahren - Umgang mit Personendaten
§ 22 JVG · Dateneinsicht für Fachpersonen
1. Psychiaterinnen und Psychiater, Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen und andere Fachpersonen, die mit einer Begutachtung oder Behandlung betraut sind, dürfen in die Vollzugsakten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Persönlichkeitsprofile und Ergebnisse von Profilings, Einsicht nehmen, soweit die Aktenkenntnis für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.