§ 21 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Datenaustausch unter Behörden
§ 21 JVG · Datenaustausch unter Behörden
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die zuständige Behörde Personendaten von verurteilten oder eingewiesenen Personen von anderen Behörden einfordern.
2. Weist eine andere Behörde nach, dass sie die Information zur Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Aufgabe benötigt, darf die zuständige Behörde ihr Auskünfte über verurteilte oder eingewiesene Personen erteilen.
3. Andere Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind namentlich
a. die Strafbehörden,
b. die Behörden des Justizvollzugs sowie Vollzugseinrichtungen,
c. die Ausländerbehörden,
d. die Strassenverkehrsämter,
e. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
f. die IV-Stellen,
g. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
h. die Ausgleichskassen,
i. die Sozialämter der Gemeinden,
j. die Betreibungsämter.
4. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Behörde Einsicht in die Daten der kantonalen Einwohnerplattform nehmen.