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305 JVG CH-LU

§ 20 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Datenbearbeitung

Vollzugsverfahren - Umgang mit Personendaten
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§ 20 JVG · Datenbearbeitung

1. Im Sanktionenvollzug tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, die über eine eingewiesene Person angelegten Vollzugsakten einzusehen und an berechtigte Fachpersonen weiterzugeben, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

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