305
JVG
CH-LU
§ 20 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Datenbearbeitung
Vollzugsverfahren - Umgang mit Personendaten
§ 20 JVG · Datenbearbeitung
1. Im Sanktionenvollzug tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, die über eine eingewiesene Person angelegten Vollzugsakten einzusehen und an berechtigte Fachpersonen weiterzugeben, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.