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305 JVG CH-LU

§ 2 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Aufgaben der Vollzugsbehörden

Zuständigkeiten - Behörden
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§ 2 JVG · Aufgaben der Vollzugsbehörden

1. Die zuständige Behörde

a. vollzieht die Strafbefehle und -urteile der Strafbehörden, soweit Freiheitsstrafen, freiheitsentziehende oder ambulante Massnahmen und gemeinnützige Arbeit zu vollziehen sind,

b. vollzieht die Strafbefehle und -urteile der Strafbehörden des Jugendstrafrechts,

c. vollzieht auf dem Rechtshilfeweg

1. Strafbefehle und -urteile von Strafbehörden anderer Kantone,

2. Urteile und Entscheide der Strafbehörden des Bundes,

3. Strafverfügungen des Auditors und Urteile der Militärgerichte,

d. vollzieht das Inkasso von Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen, soweit diese nicht nach § 96 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz) vom 10. Mai 2010 einzuziehen sind,

e. übt im Rahmen der Bewährungshilfe die im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorgesehenen Aufgaben aus,

f. nimmt alle Aufgaben als Einweisungs- und Vollzugsbehörde wahr, soweit die Rechtsordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorsieht,

g. kann von den Strafbehörden mit weiteren Aufgaben im Vollzug beauftragt werden.

2. Sie prüft die gesetzlichen Voraussetzungen zum Vollzug von Amtes wegen.

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