305
JVG
CH-LU
§ 19 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Durchgehende Betreuung und Zusammenarbeit
Vollzugsverfahren - Verfahren
§ 19 JVG · Durchgehende Betreuung und Zusammenarbeit
1. Die zuständige Behörde stellt die durchgehende Betreuung der eingewiesenen Personen sicher.
2. Sie arbeitet mit den Straf- und Vollzugsbehörden, den Betreuungs- und Sozialdiensten der Vollzugseinrichtungen sowie mit privaten und staatlichen Sozial- und Fachdiensten zusammen.
3. Verurteilte Personen werden unter Einbezug von ihnen nahestehenden Personen sowie ihrer Arbeitgeber betreut und unterstützt, namentlich zur Vermittlung sozialer Sicherheit, zur Verminderung des Rückfallrisikos sowie durch Begleitung von angeordneten Therapien und Weisungen.