305
JVG
CH-LU
§ 18 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Vollzugsplan
Vollzugsverfahren - Verfahren
§ 18 JVG · Vollzugsplan
1. Ist eine Person zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, erstellt die Leitung der Vollzugseinrichtung zu Beginn des Vollzugs im Hinblick auf die Gestaltung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Entlassung einen Vollzugsplan.
2. Der Vollzugsplan ist während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen zu überprüfen und allenfalls anzupassen und der Vollzugsbehörde unaufgefordert zuzustellen.