§ 17 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Vollzugseinrichtung und -ort
§ 17 JVG · Vollzugseinrichtung und -ort
1. Die Vollzugsbehörde bestimmt die Vollzugseinrichtung für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen.
2. Sie kann die eingewiesene Person zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung oder in eine andere Abteilung mit erhöhter Sicherheit versetzen, wenn
a. ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht,
b. ihre Behandlung dies erfordert,
c. ihre Eingliederung in die Vollzugseinrichtung dadurch eher erreicht wird,
d. ihre Sicherheit, die Sicherheit der anderen eingewiesenen Personen oder des Personals der Vollzugseinrichtung dies erfordert oder
e. Belegungsprobleme bestehen.
3. Die Vollzugsbehörde kann die Versetzung in eine psychiatrische Klinik oder in ein Spital auf ärztlichen Bericht hin anordnen. In dringenden Fällen ist die Leitung der Vollzugseinrichtung dazu ermächtigt. Sie setzt die Vollzugsbehörde von der Versetzung unverzüglich in Kenntnis.