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305 JVG CH-LU

§ 16 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Besondere Vollzugsformen

Vollzugsverfahren - Verfahren
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§ 16 JVG · Besondere Vollzugsformen

1. Ist für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe eine besondere Vollzugsform zulässig, klärt die zuständige Behörde die Voraussetzungen ab und erlässt einen Vollzugsbefehl.

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