305
JVG
CH-LU
§ 16 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Besondere Vollzugsformen
Vollzugsverfahren - Verfahren
§ 16 JVG · Besondere Vollzugsformen
1. Ist für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe eine besondere Vollzugsform zulässig, klärt die zuständige Behörde die Voraussetzungen ab und erlässt einen Vollzugsbefehl.