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305 JVG CH-LU

§ 15 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Vorzeitiger Massnahmenvollzug

Vollzugsverfahren - Verfahren
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§ 15 JVG · Vorzeitiger Massnahmenvollzug

1. Der vorzeitige Massnahmenvollzug nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) erfolgt in Absprache mit der zuständigen Behörde. Die Verfahrensleitung übermittelt dieser Behörde bei Bedarf die erforderlichen Akten.

2. Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass die beschuldigte Person psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und dringend einer besonderen Behandlung bedarf, kann die Verfahrensleitung dem zuständigen Gericht eine vorsorgliche Massnahme (Art. 59, 60 und 63 StGB) beantragen, wenn die beschuldigte Person eines damit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird.

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