§ 14 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Aufschub und Unterbrechung
§ 14 JVG · Aufschub und Unterbrechung
1. Der Sanktionenvollzug kann auf Ersuchen der verurteilten Person aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufgeschoben oder für höchstens ein Jahr unterbrochen werden. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige Behörde die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht- oder Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.
2. Als wichtige Gründe nach Absatz 1 gelten
a. vollständige Hafterstehungsunfähigkeit,
b. ausserordentliche und unaufschiebbare persönliche, familiäre oder berufliche Vorkommnisse und Pflichten.
3. Beruft sich die betroffene Person auf mangelnde Hafterstehungsfähigkeit, muss sie unaufgefordert ein aktuelles und begründetes Arztzeugnis einreichen. Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet die zuständige Behörde.
4. Die zuständige Behörde kann zu Aufschubs- und Unterbrechungsgesuchen besondere Untersuchungen anordnen.
5. Sie kann vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert.