305
JVG
CH-LU
§ 13 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Antritt von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
Vollzugsverfahren - Verfahren
§ 13 JVG · Antritt von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
1. Freiheitsstrafen sind in der Regel sofort zu vollziehen. Freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort anzutreten.