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305 JVG CH-LU

§ 13 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Antritt von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

Vollzugsverfahren - Verfahren
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§ 13 JVG · Antritt von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

1. Freiheitsstrafen sind in der Regel sofort zu vollziehen. Freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort anzutreten.

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