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305 JVG CH-LU

§ 12 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Zustellung der Strafurteile und Akten

Vollzugsverfahren - Verfahren
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§ 12 JVG · Zustellung der Strafurteile und Akten

1. Die Strafbehörden stellen der zuständigen Behörde ihre rechtskräftigen Strafbefehle, Urteile oder Vollzugsentscheide sowie sämtliche für den Vollzug erforderlichen Akten zu.

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