305
JVG
CH-LU
§ 12 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Zustellung der Strafurteile und Akten
Vollzugsverfahren - Verfahren
§ 12 JVG · Zustellung der Strafurteile und Akten
1. Die Strafbehörden stellen der zuständigen Behörde ihre rechtskräftigen Strafbefehle, Urteile oder Vollzugsentscheide sowie sämtliche für den Vollzug erforderlichen Akten zu.