§ 11 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Pflichten der eingewiesenen Personen
§ 11 JVG · Pflichten der eingewiesenen Personen
1. Die eingewiesenen Personen haben an der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken und alles zu unterlassen, was deren Verwirklichung, die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährdet.
2. Damit die für die Gesundheit der eingewiesenen Personen und des Personals der Vollzugseinrichtung erforderlichen Präventionsmassnahmen sichergestellt werden können, ist bei eingewiesenen Personen die Abklärung des körperlichen Gesundheitszustandes durch medizinisches Fachpersonal gestattet.
3. Ist es für die Vollzugsplanung notwendig, kann die Vollzugsbehörde eingewiesene Personen verpflichten, sich einer Begutachtung durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin zu unterziehen.