305
JVG
CH-LU
§ 10 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Rechte der eingewiesenen Personen
Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen
§ 10 JVG · Rechte der eingewiesenen Personen
1. Eingewiesene Personen haben Anspruch auf Achtung ihrer Menschenwürde und Schutz ihrer Persönlichkeit.
2. Ihre Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes es erfordern. Die Beschränkungen müssen verhältnismässig sein.