Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
305 JVG CH-LU

§ 10 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Rechte der eingewiesenen Personen

Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 JVG · Rechte der eingewiesenen Personen

1. Eingewiesene Personen haben Anspruch auf Achtung ihrer Menschenwürde und Schutz ihrer Persönlichkeit.

2. Ihre Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes es erfordern. Die Beschränkungen müssen verhältnismässig sein.

← § 9 JVG Gesetz über den Justizvollzug (JVG) § 11 JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →