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305 JVG CH-LU

§ 1 Gesetz über den Justizvollzug (JVG)

Geltungsbereich
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§ 1 JVG

1. Das Gesetz regelt den Sanktionenvollzug im Kanton Luzern, insbesondere den Vollzug

a. der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden oder ambulanten Massnahmen,

b. der gemeinnützigen Arbeit,

c. der Bewährungshilfe,

d. der Freiheitsstrafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen.

2. Sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen, ist das Gesetz ferner auf die Formen des Freiheitsentzuges gemäss § 5 Unterabsätze d-i sinngemäss anwendbar.

Gesetz über den Justizvollzug (JVG) § 2 JVG →

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