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UeStG
CH-LU
§ 9a Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Vermummung
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Sicherheit
§ 9a UeStG · Vermummung
1. Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
2. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.