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UeStG
CH-LU
§ 9 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Gefährdendes Verhalten
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Sicherheit
§ 9 UeStG · Gefährdendes Verhalten
1. Wer durch pflichtwidriges Verhalten bei der Ausübung eines Sportes, bei der Aufsicht über Personen, beim Umgang mit gefährlichen Einrichtungen oder im Verkehr mit gefährlichen Materialien andere Personen erheblich gefährdet, wird mit Busse bestraft.