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UeStG
CH-LU
§ 8 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Verunreinigungen fremden Eigentums
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen das Vermögen
§ 8 UeStG · Verunreinigungen fremden Eigentums
1. Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften oder Plakate anbringt oder anbringen lässt,
wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich durch das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen,
wird mit Busse bestraft.
2. Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.