300
UeStG
CH-LU
§ 6 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen Leib und Leben
§ 6 UeStG · Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege
1. Wer eine ihm oder ihr anvertraute hilfsbedürftige Person vernachlässigt, wird mit Busse bestraft, wenn die Tat nicht unter den Artikel 219 StGB fällt.
2. Die Strafbehörde verständigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.