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300 UeStG CH-LU

§ 5 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Ordnungsbussen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 UeStG · Ordnungsbussen

1. Die Luzerner Polizei und die in Spezialerlassen bezeichneten Vollzugsbehörden erheben bei Übertretungen gegen kantonales Recht, auf die das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, die Ordnungsbussen.

2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, für welche geringfügigen Übertretungen gegen kantonales Recht eine Ordnungsbusse erhoben wird und wie hoch die Bussen für die einzelnen Übertretungen sind.

3. Er bestimmt die für die Erhebung von Ordnungsbussen des eidgenössischen Rechts zuständigen Behörden.

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