300
UeStG
CH-LU
§ 4 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Gemeindestrafrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 UeStG · Gemeindestrafrecht
1. Die Gemeinden haben die Befugnis, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Rechtssätze Strafbestimmungen für bestimmte Tatbestände aufzustellen.
2. Strafbestimmungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3. Die Strafverfolgung wird im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Sie erfolgt jedoch nur auf Anzeige der Gemeinde.