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UeStG
CH-LU
§ 36 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Genehmigung und Bereinigung von Gemeindestrafrecht
Schlussbestimmungen
§ 36 UeStG · Genehmigung und Bereinigung von Gemeindestrafrecht
1. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Strafbestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, auch wenn der betreffende Erlass schon früher genehmigt worden ist.
2. Geltende Strafbestimmungen, die innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht genehmigt werden, treten auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft.
3. Soweit Strafbestimmungen kommunaler Erlasse als Strafe Haft oder Busse androhen, tritt an deren Stelle Busse.