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300 UeStG CH-LU

§ 35 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Bereinigung des kantonalen Strafrechts

Schlussbestimmungen
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§ 35 UeStG · Bereinigung des kantonalen Strafrechts

1. Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern vom 18. Dezember 1940 wird aufgehoben.

2. Soweit Strafbestimmungen kantonaler Erlasse als Strafen Arbeitshaus oder Gefängnis androhen, treten an deren Stelle Busse.

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