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UeStG
CH-LU
§ 34 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Nichtanzeige verbrecherischer Vorhaben
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Rechtspflege
§ 34 UeStG · Nichtanzeige verbrecherischer Vorhaben
1. Wer vom Vorhaben eines Verbrechens zu einer Zeit, da dessen Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterlässt, davon der Polizei oder der bedrohten Person unverzüglich Anzeige zu machen, wird, wenn die Tat begangen oder versucht worden ist, mit Busse bestraft.
2. Diese Anzeigepflicht gilt für Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die öffentliche Gesundheit, gegen den Staat und die Landesverteidigung sowie für gemeingefährliche Verbrechen.
3. Stehen der Täter oder die Täterin in so nahen Beziehungen zur begünstigten Person, dass sein oder ihr Verhalten entschuldbar ist, kann die Strafbehörde von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 305 Abs. 2 StGB).