300
UeStG
CH-LU
§ 33 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unterlassen der Notwehranzeige
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Rechtspflege
§ 33 UeStG · Unterlassen der Notwehranzeige
1. Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder erheblich verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.