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300 UeStG CH-LU

§ 33 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unterlassen der Notwehranzeige

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Rechtspflege
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§ 33 UeStG · Unterlassen der Notwehranzeige

1. Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder erheblich verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.

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