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UeStG
CH-LU
§ 32 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unerlaubter Verkehr mit eingewiesenen Personen
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Rechtspflege
§ 32 UeStG · Unerlaubter Verkehr mit eingewiesenen Personen
1. Wer ohne Erlaubnis mit in Justizvollzugsanstalten eingewiesenen Personen in Verkehr tritt oder Sachen in die Anstalt hinein- oder herausschmuggelt, wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Das Schmuggelgut verfällt dem Staat. Der Regierungsrat regelt das weitere auf dem Verordnungsweg.