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300 UeStG CH-LU

§ 32 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unerlaubter Verkehr mit eingewiesenen Personen

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Rechtspflege
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§ 32 UeStG · Unerlaubter Verkehr mit eingewiesenen Personen

1. Wer ohne Erlaubnis mit in Justizvollzugsanstalten eingewiesenen Personen in Verkehr tritt oder Sachen in die Anstalt hinein- oder herausschmuggelt, wird mit Busse bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Das Schmuggelgut verfällt dem Staat. Der Regierungsrat regelt das weitere auf dem Verordnungsweg.

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