300
UeStG
CH-LU
§ 31 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unerlaubte Selbsthilfe
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Rechtspflege
§ 31 UeStG · Unerlaubte Selbsthilfe
1. Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.