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300 UeStG CH-LU

§ 31 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unerlaubte Selbsthilfe

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Rechtspflege
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§ 31 UeStG · Unerlaubte Selbsthilfe

1. Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

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