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300 UeStG CH-LU

§ 29 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Falsche Angaben in Zivil- oder Verwaltungsverfahren

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Rechtspflege
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§ 29 UeStG · Falsche Angaben in Zivil- oder Verwaltungsverfahren

1. Wer in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren als Auskunftsperson, als sachverständige Person oder als Übersetzer oder Übersetzerin sowie bei der Parteieinvernahme im Zivilverfahren nach Ermahnung zur Wahrheit unter Hinweis auf diese Strafbestimmung vorsätzlich falsche Angaben macht und diese unterschriftlich bestätigt, wird, sofern nicht die Art. 307 oder 309 StGB anwendbar sind, mit Busse bestraft.

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