§ 26a Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unerlaubtes Betteln
§ 26a UeStG · Unerlaubtes Betteln
1. Mit Busse wird bestraft,
a. wer beim Betteln täuschende oder unlautere Methoden anwendet,
b. wer in organisierter Art und Weise bettelt,
c. wer andere Personen, namentlich Kinder oder in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen, zum Betteln schickt.
2. Mit Busse wird bestraft, wer im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten bettelt und dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, namentlich durch
a. aufdringliches, einschüchterndes oder aggressives Betteln,
b. Betteln an Orten mit einem hohen Personenaufkommen und beschränkten Platzverhältnissen wie Ein- und Ausgängen oder Haltestellen des öffentlichen Verkehrs,
c. Betteln an sensiblen Örtlichkeiten wie Geld- und Zahlungsautomaten, Schulanlagen, Spielplätzen, Friedhöfen oder Unterführungen,
d. Betteln von Haus zu Haus.
3. Nach den Absätzen 2b und 2c kann nur bestraft werden, wer eine durch die Polizei angeordnete Wegweisung missachtet.
4. Die durch strafbares Betteln nach Absatz 1 erlangten Vermögenswerte können sichergestellt und eingezogen werden.