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UeStG
CH-LU
§ 26 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Sammeln ohne Bewilligung
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
§ 26 UeStG · Sammeln ohne Bewilligung
1. Wer öffentlich oder von Haus zu Haus ohne Bewilligung Gaben sammelt oder Abzeichen und dergleichen verkauft, wird mit Busse bestraft.
2. Das Ergebnis der Sammlung wird eingezogen und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, sofern die Rückerstattung an die Spendenden nicht mehr möglich ist oder die Kosten der Rückerstattung in keinem tragbaren Verhältnis zu den Spenden stehen würden.
3. Der Regierungsrat regelt das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen durch eine Verordnung.