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300 UeStG CH-LU

§ 24 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Beseitigung einer Leiche

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
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§ 24 UeStG · Beseitigung einer Leiche

1. Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich auf die Seite schafft, aussetzt oder verbrennt, wird mit Busse bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

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