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UeStG
CH-LU
§ 24 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Beseitigung einer Leiche
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
§ 24 UeStG · Beseitigung einer Leiche
1. Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich auf die Seite schafft, aussetzt oder verbrennt, wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.