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UeStG
CH-LU
§ 23 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Beistandspflicht gegenüber Angehörigen der Polizei
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
§ 23 UeStG · Beistandspflicht gegenüber Angehörigen der Polizei
1. Wer einer Aufforderung eines oder einer Polizeiangehörigen, ihm oder ihr Nothilfe zu leisten, nicht nachkommt, obwohl es nach den Umständen zugemutet werden kann,
wer andere davon abhält oder sie dabei vorsätzlich stört,
wird mit Busse bestraft.