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300 UeStG CH-LU

§ 22 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Störung des Polizeidienstes

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
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§ 22 UeStG · Störung des Polizeidienstes

1. Wer der Anordnung nicht nachkommt, die Angehörige der Polizei innerhalb ihrer Befugnisse erlassen,

wer sich unberechtigt in dienstliche Verrichtungen von Angehörigen der Polizei einmischt,

wird mit Busse bestraft.

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