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300 UeStG CH-LU

§ 21 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Verweigerung der Angabe von Personalien

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
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§ 21 UeStG · Verweigerung der Angabe von Personalien

1. Wer einer Behörde oder Angestellten der Verwaltung, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe der Personalien verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

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