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300 UeStG CH-LU

§ 20 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Übertretung allgemeiner Verbote

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
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§ 20 UeStG · Übertretung allgemeiner Verbote

1. Wer allgemeine Verbote übertritt, die gestützt auf die Zivilprozessordnung unter Hinweis auf diese Strafandrohung erlassen worden sind, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

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