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UeStG
CH-LU
§ 20 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Übertretung allgemeiner Verbote
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
§ 20 UeStG · Übertretung allgemeiner Verbote
1. Wer allgemeine Verbote übertritt, die gestützt auf die Zivilprozessordnung unter Hinweis auf diese Strafandrohung erlassen worden sind, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.