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300 UeStG CH-LU

§ 19 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Trunkenheit

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
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§ 19 UeStG · Trunkenheit

1. Wer durch Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft.

2. Die Polizei kann Betrunkene, die öffentliches Ärgernis erregen, zur Vermeidung weiterer Störungen nach Hause oder in Spitalpflege bringen oder bis zu 24 Stunden in Gewahrsam nehmen.

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