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UeStG
CH-LU
§ 18 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Ruhestörung und unanständiges Benehmen
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
§ 18 UeStG · Ruhestörung und unanständiges Benehmen
1. Wer durch Lärm oder groben Unfug die Nachtruhe stört,
wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt,
wird mit Busse bestraft.