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300 UeStG CH-LU

§ 18 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Ruhestörung und unanständiges Benehmen

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
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§ 18 UeStG · Ruhestörung und unanständiges Benehmen

1. Wer durch Lärm oder groben Unfug die Nachtruhe stört,

wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt,

wird mit Busse bestraft.

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