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300 UeStG CH-LU

§ 17 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Missbrauch von Läutwerken und Alarmvorrichtungen

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
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§ 17 UeStG · Missbrauch von Läutwerken und Alarmvorrichtungen

1. Wer Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

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