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UeStG
CH-LU
§ 17 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Missbrauch von Läutwerken und Alarmvorrichtungen
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
§ 17 UeStG · Missbrauch von Läutwerken und Alarmvorrichtungen
1. Wer Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird auf Antrag mit Busse bestraft.