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300 UeStG CH-LU

§ 15 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Aufforderung zu Vergehen und Ungehorsam

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
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§ 15 UeStG · Aufforderung zu Vergehen und Ungehorsam

1. Wer öffentlich zu Vergehen oder Ungehorsam gegen Erlasse oder Anordnungen der Behörden auffordert, wird mit Busse bestraft.

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