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UeStG
CH-LU
§ 15 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Aufforderung zu Vergehen und Ungehorsam
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
§ 15 UeStG · Aufforderung zu Vergehen und Ungehorsam
1. Wer öffentlich zu Vergehen oder Ungehorsam gegen Erlasse oder Anordnungen der Behörden auffordert, wird mit Busse bestraft.