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UeStG
CH-LU
§ 13 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unbefugtes Schiessen
Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Sicherheit
§ 13 UeStG · Unbefugtes Schiessen
1. Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden oder zur Nachtzeit, an Hochzeiten oder anderen Anlässen schiesst oder Sprengladungen detonieren lässt, wird mit Busse bestraft.