Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
300 UeStG CH-LU

§ 13 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unbefugtes Schiessen

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Sicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 UeStG · Unbefugtes Schiessen

1. Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden oder zur Nachtzeit, an Hochzeiten oder anderen Anlässen schiesst oder Sprengladungen detonieren lässt, wird mit Busse bestraft.

← § 12 UeStG Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Anwendung von StGB und OBG § 15 UeStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →