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300 UeStG CH-LU

§ 12 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Halten gefährlicher Tiere

Die einzelnen Übertretungen - Übertretungen gegen die Sicherheit
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§ 12 UeStG · Halten gefährlicher Tiere

1. Wer ein gefährliches oder ein bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt oder beaufsichtigt, wird mit Busse bestraft.

2. Die Strafbehörde kann das Tier töten lassen.

3. Der Regierungsrat wird im übrigen ermächtigt, eine Verordnung über das Halten von wilden und gefährlichen Tieren zu erlassen. Der Regierungsrat kann in dieser Verordnung weitere Straftatbestände aufstellen.

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